Unfall… und nun?

André Stämmler

Nach einer Statistik des deutschen Verkehrssicherheitsrates kam es im Jahre 2009 zu insgesamt 229.900 Verkehrsunfällen in Deutschland. In anbetracht dieser Zahlen verwundert es nicht, dass ein Großteil der Verkehrsteilnehmer im Laufe der Zeit in einen Unfall verwickelt wird. Wie aber verhält man sich richtig wenn es denn einmal gekracht hat?Die nachfolgenden Punkte sollen Ihnen helfen im Falle eines Unfalls den Überblick zu behalten und nachhaltige Fehler zu vermeiden.

1. Anhalten!

Die oberste Regel lautet „Anhalten“. Wer als Unfallbeteiligter in Betracht kommt ist grundsätzlich verpflichtet anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Person zu ermöglichen.Wer sich entfernt ohne eine Feststellung zu ermöglichen macht sich strafbar. Empfindliche Strafen, der Entzug der Fahrerlaubnis, sowie 7 Punkte in Flensburg können die Folge bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort sein.Diese Pflicht zur Feststellung der Person besteht nicht erst bei Unfällen mit erheblichen Sach- oder gar Personenschäden, sondern bereits auch bei „kleinen“ Unfällen; z.B. beim Ausparken.Erst nach einer angemessenen Wartezeit ist es dem Unfallbeteiligten gestattet sich vom Unfallort zu Entfernen und die Feststellung seiner Person durch Unterrichtung der nächstgelegenen Polizeidienststelle zu ermöglichen.

2. Unfallstelle sichern!

Als nächstes gilt es die Unfallstelle zu sichern und durch entsprechende Vorkehrungen andere Verkehrsteilnehmer zu warnen. Insbesondere bei Nacht oder an unübersichtlichen Stellen kann es infolge einer unzureichenden Sicherung zu weiteren Unfällen kommen.

andre freigestellt [al_icon icon=”check” size=”1.3″ color=”#33CC33″ circle] Kostenfreie Ersteinschätzung[al_icon icon=”check” size=”1.3″ color=”#33CC33″ circle] Erreichbar auch am Wochenende[al_icon icon=”check” size=”1.3″ color=”#33CC33″ circle] Kurzfristige Terminvereinbarung

Jetzt Kontakt aufnehmen!

[al_icon icon=”phone-square” size=”1.5″ circle]  03641 – 6387302[al_icon icon=”phone-square” size=”1.5″ circle]  0176 – 63167376 (Notfalltelefon)

Fehler: Kontaktformular wurde nicht gefunden.

Das Warndreieck ist in einem ausreichenden Abstand vor der Unfallstelle zu positionieren. Wobei ein Abstand von 100 -150m sollte nicht unterschritten werden.

3. Hilfe leisten

Sind beim Unfall Verletzte zu beklagen, ist jeder Beteiligte zur Hilfeleistung verpflichtet. Dies sollte unverzüglich nach Sicherung der Unfallstelle geschehen. Wer sich medizinische Maßnahmen nicht zutraut ist zumindest verpflichtet den Notruf zu alarmieren.

4. Angaben zur Person

Ist die Unfallstelle gesichert und ggf. die Verletzten versorgt sollte an den Personalienaustausch gedacht werden. Wichtig sind hier die Namen der Beteiligten, das amtl. Kennzeichen der Fahrzeuge, Anschrift und Versicherung der Beteiligten.

5. Dokumentation und Polizei

Bei Personen und erheblichen Sachschäden sollte immer die Polizei benachrichtigt werden. Aber auch bei kleineren Schäden kann das Hinzuziehen des Freund und Helfers späteren Komplikationen vorbeugen. Zwar ermittelt die Polizei lediglich hinsichtlich einer bestehenden Ordnungswidrigkeit oder Straftat, nicht hingegen als Helfer für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Aber die Dokumentation des Unfallgeschehens durch Polizeibeamte kann den Beweis erheblich erleichtern. Darüber hinaus kann eine durch die Polizei ausgesprochene Verwarnung ein richtungweisendes Indiz hinsichtlich des Unfallverschuldens darstellen.Sofern man sich entschließt den Unfall ohne Polizei abzuwickeln sollten nachfolgende Punkte beachtet werden, welche in einem kurzen Unfallprotokoll festgehalten werden:-          Angaben über die Unfallbeteiligten (Personalien, Zeugen)-          Angaben über die Fahrzeuge-          Art und Verlauf des Unfalles (ggf. Skizze fertigen)-          Unfallfolgen-          Fotos anfertigen

6. Unfallstelle räumen

Die Unfallstelle sollte möglichst schnell geräumt werden um den fließenden Verkehr nicht unnötig zu behindern. Bei kleineren Schäden und einem unkompliziertem Schadenshergang – z.B. Auffahrunfall auf gerader Straße – kann dies regelmäßig sofort geschehen. Bei einem komplizierten Schadenshergang und insbesondere bei Personenschäden sollte dies erst nach dem Eintreffen der Polizei erfolgen.

7. Schuldanerkenntnis? – NEIN!

Niemals sollte ein pauschales Schuldanerkenntnis abgeben werden. Ein einmal abgegebenes Schuldanerkenntnis kann später zu erheblichen zivilrechtlichen Schwierigkeiten führen. Darüber hinaus ist ein Schuldanerkenntnis ein Verstoß gegenüber der  eigenen Haftpflichtversicherung; diese hat das Regulierungsmonopol und entscheidet ob die Schuld anerkannt wird.

8.  Rechtsanwalt? – Grundsätzlich ja!

Ein Rechtsanwalt sollte immer beauftragt werden. Der Schadensausgleich gestaltet sich auch bei eindeutiger Unfallschuld. Abzüge bei den Mietwagenkosten sind die Regel. Sofern der Autovermieter auf seiner Rechnung beharrt, ist die Differenz ggf. aus der eigenen Tasche zu zahlen. Bei einem unverschuldeten Unfall ist dies.Die vorgenannten Punkte sollten bei jedemauch noch so kleinem Unfall berücksichtigt werden. Ob hiervon im Einzelfall abgewichen wird ist jedoch immer abhängig von der jeweiligen Unfallsituation.

Nichts mehr verpassen!

Du willst auf dem Laufenden bleiben? Dann melde dich jetzt zu unserem Newsletter an. Wir informieren dich ein bis zweimal pro Monat über neue Trends, Urteile, Entscheidungen, Ratgeber und unsere Produkte und Dienstleistungen im IT-Recht.
Die Einwilligung in den Versand freiwillig. Du kannst die Einwilligung jederzeit widerrufen. Hierzu genügt eine einfache Nachricht an uns (zum Beispiel per E-Mail an redaktion@staemmler.pro oder an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten oder wie auch immer du willst). Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzbestimmungen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert