“Streaming”-Abmahnung: PopcornTime, cuevana.tv

André Stämmler

Auf LTO hatte ich bereits eine erste Einschätzung zum vermeintlichen Streaming-Dienst PopcornTime und die damit einhergehenden Gefahren (Abmahnung) für Nutze abgegeben. Was auf den ersten Blick aussieht wie klassische Streaming-Plattformen a la kino.to aussieht, entpuppt sich auf den zweiten Blick als ein klassisches Filesharingsystem auf Basis des Torrent-Netzwerks.Auch wenn der Nutzer glaubt, lediglich einen Film über den Browser zu streamen, findet im Hintergrund tatsächlich sowohl ein Download, als auch ein Upload für andere User statt. Wer einen Film schaut, verbreitet diesen gleichzeitig an andere Nutzer weiter.Das Nutzern die Gefahr einer Abmahnung droht, war klar und wann die ersten Abmahungen im Umlauf sind nur eine Frage der Zeit. Nun ist es soweit und die ersten Nutzer sehen sich urheberrechtlichen Abmahnungen ausgesetzt. Im Visier der Abmahner stehen dabei neben der Plattform PopcornTime offenbar auch die Plattform cuevana.tv. Diese gestaltet sich ähnlich wie PopcornTime, richtet sich aber offensichtlich eher an spanisch sprechende Nutzer.Abgemahnt wird durch die bekannte Kanzlei Waldorf Frommer aus München. Bei der Abmhanung handelt es sich um eine „gewöhnliche“ Filesharingabmahnung, in der wie üblich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines Betrages von 815 EUR gefordert werden. Betroffen sind bislang die Filem „Project X“, „12 Years a Slave“ und „Dallas Buyers Club“.Wie man sich im Falle einer Abmahnung richtig verhält, erfährt man hier.

PopcornTime – Der Wolf im Schafspelz

Muss man beim klassischen Filesharing zunächst eine Software installieren und dann den gewünschten downloaden, genügt bei Popcorntime und cuevana.tv ein einfacher Klick im Browser um den begehrten Film ansehen zu können. Das dürfte ausreichen, damit unvorsichtige Nutzer den Hinweis auf das Torrent-Netzwerk übersehen oder ignorieren. Das dann eine klare Urheberrechtsverletzung begangen wird, mag manchen Nutzern nicht bewusst sein, ist aber rechtlich unerheblich.Bei reinen Streamingplattformen – findet lediglich eine Zwischenspeicherung in der Cahe stattf. Dort kann eine Urheberrechtsverletzung unter Berufung auf § 44a UrHG mit guten Argumenten abgelehnt werden. Dies funktioniert bei cuevana.tv oder PopcornTime nicht. Der Film wird hier in einem versteckten Verzeichnis, zwar auch nur temporär abgelegt. Dass es sich hierbei aber um eine für die Übertragung technisch notwendige Zwischenspeicherung handelt, dürfte kaum vertretbar sein.Ebenfalls wird hier eine Berufung auf das Recht der Privatkopieausscheiden, da – wenigstens bei aktuellen Kinofilm – offensichtlich sein dürfte, dass diese nicht kostenlos und legal im Internet zur Verfügung stehen.Gleiches gilt auch für die seit dieser Woche erhältliche Android-App.PopcornTime App - Screenshot 

Keine riesige Welle, aber bald Standard

Die vorliegenden Abmahnungen dürfte nur der Anfang sein ob auch im Falle von PopcornTime mit einer „riesigen Abmahnwelle“ zu rechnen ist, wage ich zu bezweifeln. Aber es ist durchaus davon auszugehen dass auch diese Plattformen mit in das reguläre Abmahngeschäft aufgenommen werden.

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