Recht auf Vergessen – Der EuGH erfindet das “Zensurnet”

André Stämmler

Wie man das Internet zerstören kann, wissen wir nicht erst seit der Serie „IT-Crowd“. Einen ganz neuen Weg hat uns aber der EuGH mit Urteil vom 13.05.2014 (Az.: C – 131/12) gezeigt. In dem alles andere als vorhersehbarem Urteil erkannte der EuGH an, dass es ein „Recht auf Vergessen werden“  gibt.Das Urteil stößt auf geteilte Meinung. Während Datenschützer wie Peter Schaar von einem Etappensieg sprechen, sehen andere – wie etwa die Kollegen Härting oder Stadler das Urteil kritisch. Und ich meine, man darf zu Recht fragen: Hat der EuGH das Internet kaputt gemacht?

Das Urteil

Grundsätzlich ist zunächst zu begrüßen, dass der EuGH das europäische Datenschutzrecht auch für Google anwendbar erklärt. Zwar argumentierte Google hiergegen, dass man mit den Niederlassungen in Spanien keine Datenverarbeitung betreibe, sondern diese Niederlassungen lediglich für Vermarktungszwecke diene. Diese Argumentation ließ der EuGH jedoch nicht gelten und betonte, dass die Verarbeitung der Taten nicht „von“ der betreffenden Niederlassung selbst ausgeführt werden müsse, sondern nur „im Rahmen der Tätigkeiten“ der Niederlassung.Weiterhin stellt der EuGH fest, dass Google auch als Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzrechtrichtlinie personenbezogene Daten verarbeitet.Das ganze stellt nach Auffassung des EuGH einen Eingriff in die Rechte der betroffenen Person dar. Dies wiederum bedarf einer Rechtfertigung. Liegen keine ausreichenden Rechtfertigungsgründe vor, kann der Suchmaschinenbetreiber verpflichtet sein, bestimmte Links zu Suchergebnissen zu kappen. Gelöscht wird dann zwar nicht die eigentliche Veröffentlichung. Gelöscht wird aber das Ergebnis in der Suchmaschine bzw. der Link. Dem Nutzer wird damit dieses Ergebnis nicht mehr angezeigt. Nach Auffassung des EuGH geht das „Recht auf Vergessen“ so weit, dass dies auch bei rechtmäßigen Veröffentlichungen möglich ist.Im konkreten Fall ging es um einen Spanier, dessen Haus vor einigen Jahren aufgrund hoher Schulden zwangsversteigert wurde. Hierüber berichtete damals eine Zeitung. Google man den Namen des Spaniers – der heute als Selbstständiger tätig ist – konnte man über die Suchmaschine auch heute noch den Bericht über die damalige Zwangsversteigerung finden. Dieses wäre nach Auffassung des Betroffenen sein berufliches Fortkommen erheblich. Die offenen Schulden sind heute längst alle ausgeglichen.Ein Vorgehen des Betroffenen gegen die Löschung des Zeitungsartikels scheiterte. Der Betroffene verlangte nunmehr von Google die Löschung der Links zum maßgeblichen Artikel.Der EuGH bestätigte nun, dass ein solcher Anspruch grundsätzlich in Betracht kommt und führt hierzu aus:

…kann eine von einem Suchmaschinenbetreiber ausgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und Schutz personenbezogener Daten erheblich beeinträchtigen, wenn die Suche mit dieser Suchmaschine anhand des Namens einer natürlichen Person durchgeführt wird, da diese Verarbeitung es jedem Internetnutzer ermöglicht, mit der Ergebnisliste einen strukturierten Überblick über die zu der betreffenden Person im Internet zu findenden Informationen zu erhalten, die potenziell zahlreiche Aspekte von deren Privatleben betreffen und ohne die betreffende Suchmaschine nicht oder nur sehr schwer hätten miteinander verknüpft werden können, und somit ein mehr oder weniger detailliertes Profil der Person zu erstellen. Zudem wird die Wirkung des Eingriffs in die genannten Rechte der betroffenen Person noch durch die bedeutende Rolle des Internets und der Suchmaschinen in der modernen Gesellschaft gesteigert, die den in einer Ergebnisliste enthaltenen Informationen Ubiquität verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteil eDate Advertising u. a., C‑509/09 und C‑161/10, EU:C:2011:685, Rn. 45).Wegen seiner potenziellen Schwere kann ein solcher Eingriff nicht allein mit dem wirtschaftlichen Interesse des Suchmaschinenbetreibers an der Verarbeitung der Daten gerechtfertigt werden. Da sich die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste aber je nach der Information, um die es sich handelt, auf das berechtigte Interesse von potenziell am Zugang zu der Information interessierten Internetnutzern auswirken kann, ist in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens ein angemessener Ausgleich u. a. zwischen diesem Interesse und den Grundrechten der betroffenen Person aus den Art. 7 und 8 der Charta zu finden. Zwar überwiegen die durch diese Artikel geschützten Rechte der betroffenen Person im Allgemeinen gegenüber dem Interesse der Internetnutzer; der Ausgleich kann in besonders gelagerten Fällen aber von der Art der betreffenden Information, von deren Sensibilität für das Privatleben der betroffenen Person und vom Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu der Information abhängen, das u. a. je nach der Rolle, die die Person im öffentlichen Leben spielt, variieren kann.

Im Ergebnis sieht der EuGH eine Verpflichtung des Suchmaschinenbetreibers Links zu Beiträgen zu löschen, wenn die entsprechenden Rechte des Betroffenen in einer Abwägung überwiegen. Dies gilt auch dann, wenn die ursprünglich veröffentlichten Beiträge rechtmäßig sind.

Und nun?

Das Urteil führt deutlich vor Augen in welchem Spannungsverhältnis die Meinungsfreiheit mit dem Datenschutz steht und dürfte darüber hinaus ein erster Schritt in Richtung „Privatzensur“ sein.  Künftig wird es damit ein Leichtes sein, unerwünschte Informationen verschwinden zu lassen, solange nur genug Gras über die Sache gewachsen ist. Auch wenn es letztlich kaum möglich sein wird, Informationen aus dem Netzt gänzlich zu verbannen, sollte es aber weniger Probleme bereiten, den Weg zu Informationen zu sperren oder wenigstens schwerer auffindbar zu machen. War bislang die Meinungsfreiheit eines der höchsten Güter, ist das EuGH Urteil ein großer Schritt in falsche Richtung. Eine ursprünglich rechtmäßige Meinungsäußerung wird damit zwar nicht unrechtmäßig, aber mehr oder weniger Mundtot gemacht. Und was nützt mir die Meinungsfreiheit, wenn ich sie nicht ausüben darf.Das Urteil stellt nicht weniger als einen bislang anerkannten Grundsatz der Meinungsfreiheit auf den Kopf. War bisher die Verbreitung einer Meinung grundsätzlich legitim und nur in Ausnahmefällen verboten, setzt das Urteil eine Tendenz in die entgegengesetzte Richtung. Eine Meinung darf dann nur noch verbreitet werden, wenn Ausnahmsweise ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht; dies zunächst jedenfalls bei Suchmaschinen.Am Ende wird man sagen können, dass das Urteil das Internet sicherlich nicht kaputt gemacht hat. Einen richtigen Schritt in Richtung „Zensurnet“ hat es aber ohne Zweifel getan.

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