Hostprovider kann als Gehilfe für Urheberrechtsverletzungen haften

André Stämmler

Hostprovider

Ein Hostprovider der hartnäckig die Löschung von urheberrechtlich geschützten Material, trotz mehrfacher Anforderungen, verweigert, kann als Gehilfe für diese Urheberrechtsverletzungen haften. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 13.05.2013.

Auf den Servern des verklagten Providers waren urheberrechtlich geschützte Materialen gespeichert. Diese hatte ein unbekannter Dritter -ohne die Genehmigung des Rechteinhabers – illegal hochgeladen. Der Hostprovider wurde auf diese Urheberrechtsverletzung hingewiesen und aufgefordert die Dateien zu löschen. Als der Provider hierauf nicht reagierte, nahm ihn die Rechteinhaberin auf Unterlassung in Anspruch.

Die Richter entschieden hierbei, dass der Hostprovider infolge der hartnäckigen Löschungsverweigerung nicht nur als sogenannter Störer, sondern auch als Gehilfe für die Urheberrechtsverletzung haftet. Die grundsätzliche Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG, wonach der der Dienstanbieter nicht für Rechtsverstöße Dritter haftet, lehnte das OLG hier ab, da der Provider nicht unverzüglich tätig geworden ist.

Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 13.05.2013 (AZ: 5 W 41/13)

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