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Browsing articles in "Vertragsrecht"

Fitnessstudio – kostenloses Probetraining kann teuer werden

Feb 4, 2013   //   by raastaemmler   //   Blog, Verbraucherrecht, Vertragsrecht  //  2 Comments

Wer ein kostenloses Probetraining in einem Fitnessstudio absolviert, muss im Zweifelsfall mit einer teuren Überraschung rechnen. Ein Widerrufsrecht steht dem Kunden nach Vertragsschluss in der Regel nicht mehr zu.
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Internet – zentrale Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung

Jan 26, 2013   //   by raastaemmler   //   Blog, Internetrecht, IT Recht, Verbraucherrecht, Vertragsrecht  //  No Comments

In einem Grundsatzurteil vom 24.01.2013 erkannte der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf Schadensersatz für den Ausfall des Internetanschluss zu. Read more >>

referenzkunden.info – Ein großer Blog ist von uns gegangen

Jan 18, 2013   //   by raastaemmler   //   Blog, Internetrecht, IT Recht, Urheberrecht, Vertragsrecht  //  4 Comments

Gerne habe ich am Feierabend noch mal einen Blick auf www.referenzkunden.info riskiert. Heute musste ich mit Erschrecken feststellen, dass dieser Blog von uns gegangen ist. Read more >>

Die Buttonlösung – erste Abmahungen

Aug 6, 2012   //   by raastaemmler   //   Blog, Internetrecht, IT Recht, Kaufrecht, Verbraucherrecht, Vertragsrecht  //  No Comments

Ganze 3 Tage brauchte es bis die erste Anfrage hinsichtlich einer Abmahnung wegen der Nichtumsetzung der Buttonlösung eingetroffen ist.

Diese ist seit dem 01.08.2012 in kraft, hierzu kurz berichtet hatte ich schon hier.

Nach der Grundsätzlich begrüßenswerten Änderung des BGB müssen Online-Shops den Bestätigungsbutton so ausgestalten, dass der Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages deutlich für den Verbraucher erkennbar ist.

Eine gute Sache für Verbraucher, die offenbar problematisch für Online-Shop Betreiber wird. Es bleibt abzuwarten ob hier eine Abmahnwelle folgen wird oder nicht. Nachdem nun erste Abmahnungen nur wenige Tage auf sich warten ließen, ist aber durchaus damit zu rechnen.

Branchenbuch-Abzocke – Ein neues Machtwort des BGH!

Aug 1, 2012   //   by raastaemmler   //   Blog, Internetrecht, Vertragsrecht  //  No Comments

Mit einem Urteil vom 26.07.2012 (AZ: VII ZR 262/11) entschied der Bundesgerichtshof erneut, dass verdeckte Entgeltklauseln in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzichnis überraschenden Charakter haben und damit nicht Vertragsbestandteil werden.

In dem Verfahren wurde dem beklagten Gewerbetreibenden durch die Klägerin unaufgefordert ein Formular übersandt, das als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ bezeichnet wurde. In der linken Spalte des Formulars befinden sich mehrere Zeilen für die Unternehmensdaten. Gefolgt von einer, mit einem fettgedruckten X gekennzeichneten, Unterschriftzeile befindet sich der, in vergrößerter Schrift dargestellte, Hinweis „Rücksendung umgehend erbeten“.

Auf der rechten Seite des Formulars befindet sich eine umrahmte Längsspalte, die mit „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweises sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)“ beschriftet ist. Es folgt ein mehrzeiliger Fließtext in dem u.a. folgender Passus zu finden ist: “…Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr….”

Das Formular wurde durch den Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnet und zurückgesandt. Daraufhin erfolgte der Eintrag in das Branchenverzeichnis durch die Klägerin und die Rechnungsstellung über insgesamt 773,50 Euro.

Mit Urteil vom 26.07.2012 wies der BGH die Revision der Klägerin ab. Grundeinträge in Branchenverzeichnisse seine oftmals unentgeltlich. Eine Entgeltklausel die drucktechnisch so unauffällig in das Gesamtgefüge des Formulars eingebunden wird, dass der Vertragspartner Sie dort nicht vermuten musste, wird nicht Bestandteil des Vertrages. Bereits die Bezeichnung als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ macht nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt. Die Aufmerksamkeit des Vertragspartners wurde gezielt auf die linke Seite des Formulars gelenkt, während die Entgeltklausel so angeordnet ist, dass die Wahrnehmung der Klausel durch einen durchschnittlich aufmerksamen Gewerbetreibenden nicht zu erwarten war.

Der Bundesgerichtshof setzt damit seine Rechtsprechung zur Problematik der Branchenverzeichnisse fort. Dieser hatte bereits in einem anderen Verfahren der Branchenverzeichnis-Abzocke einen Riegel vorgeschoben (BGH, Urteil vom 30.06.2011, Az. I ZR 157/10). Das besondere in diesem Verfahren war darüber hinaus, dass hier beim Gewerbetreibenden der Eindruck erweckt wurde, es handele sich nur um die Ergänzung eines bereits vorhandenen Eintrags.

Abofallen im Internet

Mai 11, 2012   //   by raastaemmler   //   Blog, Fernabsatzvertrag, Internetrecht, Verbraucherrecht, Vertragsrecht  //  Kommentare deaktiviert

Seit langem bekannt, aber immer noch aktuell  sind sog.  Abofallen. Während diese in unterschiedlichen Bereichen auftreten und zuschnappen soll es hier um Abofallen im Internet bzw. Downloadbereich gehen.

Die Masche

Im Bereich der Internet oder Download-Abofalle surft der  Nutzer meist arglos im Internet z.B. auf der Suche nach Software die kostenlos auf legalem Weg bezogen werden kann, sog. Freeware oder auch Open Source Software.  Das gewünschte Programm gefunden, muss dieses nur noch auf den Rechner geladen werden. Vor dem Start des Downloads soll nur noch schnell die Adresse und E-Mailadresse eingetragen werden und der Download kann starten. Nach kurzer Zeit kommt meist eine Zahlungsaufforderung, da man offensichtlich ein Abo über den Zeitraum von einem Jahr abgeschlossen hat.

Eine andere Masche in diesem Bereich funktioniert, indem man den Nutzer mit einem kostenlosen Testzugang ködert. Hier wird dem Kunden angeboten einen Internetservice, z.B. die Dienste einer Website, etwa für 3 Tage kostenlos zu testen. Wenn vor Ablauf der Testfrist gekündigt wird, entstehen keine weiteren Zahlungsverpflichtungen, so die häufig zu findende Aussage auf einschlägigen Websites. Adresse und Kontoverbindungen müssen dennoch angegeben werden.  Ist der Zugang freigeschaltet stellt man schnell fest, dass die Optionen der Kündigung doch stark eingeschränkt sind. Weder findet sich eine automatische Kündigungsoption, noch findet man eine Adresse an die man die Kündigung richten kann. Ganz dreiste Unternehmen lassen hier gleich mehrere Abofallen zuschnappen und verbinden mit dem Testzugang noch 3 weitere Abos. Von denen erfährt man natürlich erst, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist.  Nicht wenige Nutzer konnten mit Hilfe von Suchmaschinen eine Adresse für die Kündigung finden, kündigten fristgerecht und mussten dann feststellen, dass trotzdem drei unbekannte Beträge vom Konto abgebucht wurden, welche bei nachträglichen Recherchen auf den Abofallenbetreiber zurückzuführen waren.

Kaum von seriösen Websites zu unterscheiden

Problematisch an dieser Thematik ist, dass sich Seiten mit Abofallen oft kaum von seriösen Seiten unterscheiden lassen. Das Anbieten von Testzugängen oder kostenlosen Downloads ist eine häufig verbreitete Methode bei absolut seriösen Websites.

Etwas Abhilfe kann hier die Firewall des eigenen Computers schaffen. Wenn diese anspringt, sollte man gewarnt sein und sich genau überlegen, ob man die Seite besucht oder nicht.  Auch die eigene Intuition kann hier manchmal vor Schlimmeren bewahren.

Was tun wenn die Abofalle zuschnappt

Dank eines ausgeprägten Verbraucherschutzes hat der Betroffene jedoch sehr gute Chancen aus den Abofallen unbeschadet herauszukommen. Zum einen hat ein Verbraucher im Falle der Internetgeschäfte, die meist in den Bereich der Fernabsatzverträge fallen, regelmäßig ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, 1 Monat oder ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Die Länge der Widerrufsfrist hängt hierbei von der Art und dem Zeitpunkt der erteilten Belehrung über das Widerrufsrecht  ab. Zum anderen besteht hier oft die Möglichkeit im Rahmen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aus der Abofalle zu entkommen. Die einschlägigen Websites enthalten oftmals keine Hinweise auf ein zahlungspflichtiges Abo, bzw. sind diese Hinweise so gut versteckt, dass sie ein argloser Nutzer nicht wahrnehmen kann. Da die Vielfalt und der Ideenreichtum in diesem Bereich nahezu unbegrenzt sind, ist in jedem Fall eine Prüfung des Einzelfalles erforderlich.  In jedem Fall sollte man hier nicht blindlings zahlen sondern erst einmal genau überlegen was man genau angeklickt hat.

Fitnessstudiovertrag: Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Mrz 28, 2012   //   by raastaemmler   //   Blog, Vertragsrecht  //  Kommentare deaktiviert

Ein Vertrag mit einem Fitnessstudio kann jederzeit außerordentlich fristlos aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Anderslautende Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwikrsam.

Verträge mit Fitnessstudios haben oft eine Mindestlaufzeit bis zu 24 Monaten. Nach Auffassung des BGH ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Unwirksam hingegen sind jedoch Vertragsklauseln, die das Recht einer Vertragspartei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ausschließen oder einschränken. Gleiches gelte für Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Im zu entscheidenden Fall war nach den AGB des Fitnessstudios die außerordentliche Kündigung auf Fälle beschränkt, in denen der Kunde krankheitsbedingt bis zum Ende der Vertragslaufzeit nicht mehr trainieren konnte. Darüber hinaus musste der Ausfall mittels eines Attests unmittelbar nach Bekanntwerden der Gründe nachgewiesen werden.

Diese Klausel hielt der BGH für unwirksam. Einmal kann das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht nur auf bestimmte Einzelfälle beschränkt werden, sondern besteht immer beim Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher liege nicht immer nur bei einer Erkrankung vor. Auch das Erfordernis eines derart weitreichenden Attestes schränke den Kunden unzumutbar ein, da ein normales, die vorübergehende Sportunfähigkeit bescheinigendes Attest den Anforderungen der AGB regelmäßig nicht genügen würde und der Kunde  gezwungen wäre, detailliert über seine Krankheit vorzutragen. Auch die Frist von 2 Wochen sei für den Kunden unzumutbar. Der Kunde müsse hier den Vertrag voreilig kündigen ohne die Möglichkeit zu haben den Krankheitsverlauf abzuwarten.

Urteil des BGH vom 08.02.2012 (AZ: XII ZR 42/10)

 

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In diesem Fall sollten Sie die Abmahnung nicht ignorieren, sondern darauf reagieren. Ich helfe, bundesweit.

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