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Abofallen im Internet

Mai 11, 2012   //   by raastaemmler   //   Blog, Fernabsatzvertrag, Internetrecht, Verbraucherrecht, Vertragsrecht  //  Kommentare deaktiviert

Seit langem bekannt, aber immer noch aktuell  sind sog.  Abofallen. Während diese in unterschiedlichen Bereichen auftreten und zuschnappen soll es hier um Abofallen im Internet bzw. Downloadbereich gehen.

Die Masche

Im Bereich der Internet oder Download-Abofalle surft der  Nutzer meist arglos im Internet z.B. auf der Suche nach Software die kostenlos auf legalem Weg bezogen werden kann, sog. Freeware oder auch Open Source Software.  Das gewünschte Programm gefunden, muss dieses nur noch auf den Rechner geladen werden. Vor dem Start des Downloads soll nur noch schnell die Adresse und E-Mailadresse eingetragen werden und der Download kann starten. Nach kurzer Zeit kommt meist eine Zahlungsaufforderung, da man offensichtlich ein Abo über den Zeitraum von einem Jahr abgeschlossen hat.

Eine andere Masche in diesem Bereich funktioniert, indem man den Nutzer mit einem kostenlosen Testzugang ködert. Hier wird dem Kunden angeboten einen Internetservice, z.B. die Dienste einer Website, etwa für 3 Tage kostenlos zu testen. Wenn vor Ablauf der Testfrist gekündigt wird, entstehen keine weiteren Zahlungsverpflichtungen, so die häufig zu findende Aussage auf einschlägigen Websites. Adresse und Kontoverbindungen müssen dennoch angegeben werden.  Ist der Zugang freigeschaltet stellt man schnell fest, dass die Optionen der Kündigung doch stark eingeschränkt sind. Weder findet sich eine automatische Kündigungsoption, noch findet man eine Adresse an die man die Kündigung richten kann. Ganz dreiste Unternehmen lassen hier gleich mehrere Abofallen zuschnappen und verbinden mit dem Testzugang noch 3 weitere Abos. Von denen erfährt man natürlich erst, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist.  Nicht wenige Nutzer konnten mit Hilfe von Suchmaschinen eine Adresse für die Kündigung finden, kündigten fristgerecht und mussten dann feststellen, dass trotzdem drei unbekannte Beträge vom Konto abgebucht wurden, welche bei nachträglichen Recherchen auf den Abofallenbetreiber zurückzuführen waren.

Kaum von seriösen Websites zu unterscheiden

Problematisch an dieser Thematik ist, dass sich Seiten mit Abofallen oft kaum von seriösen Seiten unterscheiden lassen. Das Anbieten von Testzugängen oder kostenlosen Downloads ist eine häufig verbreitete Methode bei absolut seriösen Websites.

Etwas Abhilfe kann hier die Firewall des eigenen Computers schaffen. Wenn diese anspringt, sollte man gewarnt sein und sich genau überlegen, ob man die Seite besucht oder nicht.  Auch die eigene Intuition kann hier manchmal vor Schlimmeren bewahren.

Was tun wenn die Abofalle zuschnappt

Dank eines ausgeprägten Verbraucherschutzes hat der Betroffene jedoch sehr gute Chancen aus den Abofallen unbeschadet herauszukommen. Zum einen hat ein Verbraucher im Falle der Internetgeschäfte, die meist in den Bereich der Fernabsatzverträge fallen, regelmäßig ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, 1 Monat oder ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Die Länge der Widerrufsfrist hängt hierbei von der Art und dem Zeitpunkt der erteilten Belehrung über das Widerrufsrecht  ab. Zum anderen besteht hier oft die Möglichkeit im Rahmen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aus der Abofalle zu entkommen. Die einschlägigen Websites enthalten oftmals keine Hinweise auf ein zahlungspflichtiges Abo, bzw. sind diese Hinweise so gut versteckt, dass sie ein argloser Nutzer nicht wahrnehmen kann. Da die Vielfalt und der Ideenreichtum in diesem Bereich nahezu unbegrenzt sind, ist in jedem Fall eine Prüfung des Einzelfalles erforderlich.  In jedem Fall sollte man hier nicht blindlings zahlen sondern erst einmal genau überlegen was man genau angeklickt hat.

Unverzügliche Übermittlung der Widerrufsbelehrung nach einem Kauf bei ebay

Feb 10, 2012   //   by raastaemmler   //   Blog, Fernabsatzvertrag, Kaufrecht  //  Kommentare deaktiviert

Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar nach Ende einer „Ebayauktion“  kann rechtzeitig sein, um die nach § 355 II BGB verkürzte  Widerrufsfrist von 14 Tagen auszulösen.

Dies entschied das OLG Hamm in einem Urteil vom 10.01.2012 und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Dortmund.

Im zu entscheidenden Sachverhalt sind beide Parteien Versandhändler. Ein von der Klägerin beauftragter Privatkunde „ersteigerte“ einen Artikel der Beklagten bei ebay. Das Angebot endete ca. 49 Stunden nach Abgabe des Höchstgebots durch den Lockvogel.  Unmittelbar nach Ende der Auktion übermittelte die Beklagte dem „Lockvogel“ eine Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis auf das 14-tägige Widerrufsrecht.  Da der Vertrag bereits mit Abgabe des Höchstgebots, also knapp 49 Stunden früher zustande gekommen war, sei die Widerrufsbelehrung nicht unverzüglich i.S.v.  § 355 II BGB mitgeteilt worden. Es könnte allenfalls die einmonatige Widerrufsfrist laufen. So die Auffassung der Klägerin.

Dies  sah das OLG nicht so. Die auch knapp 49 h nach Vertragsschluss erfolgte Übermittlung sei noch „unverzüglich“ i.S.v. § 355 II BGB erfolgt.  Da dem Anbieter erst nach Auktionsende die Identität des Vertragspartners bekanntgegeben wird, ist ein früheres Handeln des Anbieters faktisch nicht möglich. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass das aktuelle Höchstgebot mehrfach überboten wird. Danach müsste der Unternehmer jedem Bieter, ob erfolgreich oder nicht, eine gesonderte Widerrufsbelehrung zukommen lassen.  Dies ist für den Unternehmer nicht zumutbar. Diesem muss zugstanden werden erst nach Auktionsende dem letztlich erfolgreichen Käufer die Widerrufsbelehrung zu zuschicken. Auch der Verbraucher wird hierdurch nicht länger als unvermeidbar nötig über ein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen, da er bis Auktionsende nicht sicher sein kann, ob der geschlossene Vertrag Gültigkeit behalte.

Urteil des OLG Hamm vom 10.01.2012

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