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Browsing articles in "Verbraucherrecht"

Keine GEZ Gebühr für Strafgefangene

Feb 10, 2013   //   by raastaemmler   //   Blog, Verbraucherrecht  //  1 Comment

Wenigstens was. Nach einem Bericht von Spiegel Online sind Strafgefangene von der GEZ Gebühr befreit.

Ein Sprecher des  nordrhein-westfälischen Justizministeriums äußerte sich hier zur eindeutigen Rechtslage:

Hafträume gelten nicht als Wohnräume.

Dies gilt auch für Strafgefangene im offenen Vollzug. Eine Ausnahme besteht nur für Strafgefangene die auch während des Vollzugs weiterhin eine Wohnung unterhalten.

Bislang konnten sich Strafgefangene von der GEZ Gebühr befreien lassen, wenn deren Einkommen zu niedrig war. Was oftmals der der Fall gewesen ist. “Gewinner” der GEZ Reform sind Gefangene im offenen Vollzug, die trotz eines ggf. regelmäßigen Einkommens dennoch keine GEZ Gebühr zahlen müssen.

Quelle: spiegel.de

EU Richtlinie – zukünftig keine kostenlose Rücksendung von Waren

Feb 10, 2013   //   by raastaemmler   //   Blog, Internetrecht, Kaufrecht, Verbraucherrecht  //  No Comments

Bereits im Oktober 2011 wurde eine EU Richtlinie mit dem Zweck der Förderung und Stärkung des europäischen Binnenmarktes verabschiedet. Diese sieht u. a. vor, dass Onlinehändler künftig die Kosten der Rücksendung dem Besteller auferlegen können. Read more >>

Fitnessstudio – kostenloses Probetraining kann teuer werden

Feb 4, 2013   //   by raastaemmler   //   Blog, Verbraucherrecht, Vertragsrecht  //  2 Comments

Wer ein kostenloses Probetraining in einem Fitnessstudio absolviert, muss im Zweifelsfall mit einer teuren Überraschung rechnen. Ein Widerrufsrecht steht dem Kunden nach Vertragsschluss in der Regel nicht mehr zu.
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Internet – zentrale Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung

Jan 26, 2013   //   by raastaemmler   //   Blog, Internetrecht, IT Recht, Verbraucherrecht, Vertragsrecht  //  No Comments

In einem Grundsatzurteil vom 24.01.2013 erkannte der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf Schadensersatz für den Ausfall des Internetanschluss zu. Read more >>

Schadensersatz wegen riesigen Dildo

Sep 3, 2012   //   by raastaemmler   //   Blog, Verbraucherrecht  //  No Comments

Ein schwules Pärchen verklagt eine Fluggesellschaft auf Schadensersatz nachdem Mitarbeiter einen riesigen Dildo im geöffneten Koffer aufs Gepäckband gelegt hatten.

Nachdem ein schwules Pärchen aus den USA sein Gepäck auf dem Rollband des Flughafens entdeckt, traut es den Augen nicht mehr. Einer seiner Koffer ist geöffnet. Heraus ragt ein riesiger Dildo. Nach der Vermutung des Pärchens wurde der Koffer absichtlich geöffnet, weil dieser mit einem männlichen Namen versehen war. Die Mitarbeiter hätten die Besitzer bloßstellen wollen. Das Pärchen verklagt nun die Fluggesellschaft auf Schadensersatz in bisher unbekannter Höhe, wie die Daily News berichtet. Die beiden Männer aus Norfolk fühlen sich in Ihrer Privatsphäre verletzt. Ein Vergleichsangebot der Fluggesellschaft bezeichneten Sie als kränkend.

Ein Bild des Riesendildos ist hier zu finden.

Die Buttonlösung – erste Abmahungen

Aug 6, 2012   //   by raastaemmler   //   Blog, Internetrecht, IT Recht, Kaufrecht, Verbraucherrecht, Vertragsrecht  //  No Comments

Ganze 3 Tage brauchte es bis die erste Anfrage hinsichtlich einer Abmahnung wegen der Nichtumsetzung der Buttonlösung eingetroffen ist.

Diese ist seit dem 01.08.2012 in kraft, hierzu kurz berichtet hatte ich schon hier.

Nach der Grundsätzlich begrüßenswerten Änderung des BGB müssen Online-Shops den Bestätigungsbutton so ausgestalten, dass der Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages deutlich für den Verbraucher erkennbar ist.

Eine gute Sache für Verbraucher, die offenbar problematisch für Online-Shop Betreiber wird. Es bleibt abzuwarten ob hier eine Abmahnwelle folgen wird oder nicht. Nachdem nun erste Abmahnungen nur wenige Tage auf sich warten ließen, ist aber durchaus damit zu rechnen.

ACTA? – ad acta!

Jul 6, 2012   //   by raastaemmler   //   Blog, Internetrecht, Urheberrecht, Verbraucherrecht  //  No Comments

Am Mittwoch den 04.07.2012 hat das europäische Parlament das umstrittene  Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) endgültig abgelehnt. 478 Abgeordnete stimmten gegen das Abkommen, 39 stimmten dafür.

Während noch im vergangenen Jahr eine positive Stimmung gegenüber dem Abkommen herrschte, wendete sich das Blatt zunehmend. Bereits kurz vor der Abstimmung war die Ablehnung des Abkommens wahrscheinlich.

Das internationale Abkommen mit dem Ziel Urheberrecht zu schützen und durchzusetzen war in der Öffentlichkeit großen Protesten ausgesetzt. Neben den Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit aber im Beisein von Lobbyisten wurden auch die einzelnen Inhalte des Abkommens stark kritisiert. Insbesondere die Passage “Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld” sorgte hierbei auch unter Experten für großen Unmut. Die oft vagen Formulierungen zur Umsetzung eröffnen demnach Schlupflöcher für weitreichende Eingriffe, wie z.B. sog. Netzsperren die es einem Provider erlauben einen Nutzer den Zugang zum Internet zu sperren. Ebenfalls wurden datenschutzrechtliche Bedenken laut, da Provider unter Umständen gezwungen werden könnten, Kundendaten zu speichern und weiterzugeben.

Nachdem das Abkommen nunmehr abgelehnt wurde, soll zunächst der Ausgang eines anhängigen Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof abgewartet werden bis es zu erneuten Verhandlungen kommen wird.

Abofallen bei Zeitschriften

Mai 29, 2012   //   by raastaemmler   //   Blog, Verbraucherrecht  //  No Comments

Wurde kürzlich über sog. Abofallen im Internet berichtet, soll es heute um sog. Abofallen bei Zeitschriften im Rahmen von Haustürgeschäften gehen.

Haustürgeschäfte sind nach der Definition des Gesetzes ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,

2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder

3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist.

Wie auch bei Abofallen im Internet, sind die Möglichkeiten in eine solche Abofalle zu geraten schier unendlich. Die groben Strukturen sind sich hierbei jedoch meist sehr ähnlich. Dem Verbraucher und späteren unfreiwilligen Abonnenten wird meist vorgespiegelt zu Werbezwecken ein kostenloses Probeabo zu erhalten. Dieses endet selbstverständlich automatisch nach der Probezeit und man müsse hierfür nichts weiter tun.

Beispiel

Ein konkretes Beispiel aus meiner anwaltlichen Tätigkeit in Jena soll dies verdeutlichen. Im vergangenen Jahr waren in der Jenaer Innenstadt und oft auch in Shoppingzentren Personen anzutreffen, die es sich zur Aufgabe gemacht hatten Jugendliche zu unterstützen, die auf die schiefe Bahn geraten waren. Diese Jugendlichen sollten nun, um wieder Anschluss an die Gesellschaft zu finden, im Rahmen eines „Resozialisierungsprojekt“ Zeitschriften austragen. Hierbei sollte der ahnungslose Verbraucher die Zeitschriften in einem kostenlosen zweimonatigem Probeabo erhalten. Nach Ablauf der zwei Monate sollte der Kunde einen Fragebogen zugeschickt bekommen und ein paar kurze Fragen zur Auslieferung (Pünktlichkeit, Regelmäßigkeit etc.) beantworten. Weitere Verpflichtungen sollten nicht entstehen. Der ahnungslose Kunde erhielt nun einen Zettel auf dem Name und Adresse angeben werden musste. Den Zusatz auf dem Zettel, dass zu dem kostenlosen Zweimonatsabo ein zweijähriges kostenpflichtiges Abonnement der Zeitschrift erfolgen sollte, übersehen viele. Wer es nicht übersah und nachfragte, wurde mit dem Argument abgespeist, dass dies nur ein falscher Vordruck sei, ein kostenpflichtiges Abo aber unter keinen Umständen abgeschlossen würde. Pünktlich nach 2 Monaten kam, wer hätte es gedacht, nicht der Fragebogen sondern ein Willkommensbrief des Zeitschriftenvertriebs und die erste Rechnung.

Problem

Das Vorgehen der, nennen wir sie, Abschlussbevollmächtigten ist hier sicherlich genauso dreist wie im Falle der Internetabofallen und erfüllt in einigen Fällen bereits der Tatbestand des Betruges. Nicht desto trotz ist die Situation für den unbescholtenen Verbraucher hier nicht so einfach. Zwar steht dem Verbraucher auch hier ein Widerrufsrecht zu, welches je nach Form und Zeitpunkt der Belehrung 14 Tage, 1 Monat oder unbegrenzt ausgeübt werden kann. Meist ist die schriftliche Belehrung jedoch auf der Vertragsurkunde mit abgedruckt, damit greift eine 14-tägige Widerrufsfrist. Ein ordentlicher Widerruf scheidet somit fast immer aus.Die meisten Verbraucher realisieren nämlich häufig erst nach Ablauf der Frist, dass es sich um ein kostenpflichtiges Abo handelt.

Was also kann man tun?

Wer vorspiegelt ein kostenloses Abo ohne weitere Verpflichtungen zu vermitteln, wenn es sich tatsächlich um ein kostenpflichtiges Abo handelt, erfüllt, von strafrechtlichen Tatbeständen abgesehen, den Tatbestand einer arglistigen Täuschung. Die aufgrund einer solchen Täuschung abgegebene Willenserklärung kann man anfechten. Der Vertrag ist damit aus der Welt. Einzige Schwierigkeit hierbei ist die Beweislast. Der geprellte Kunde muss hier den Nachweis der Täuschung führen. Bei Aussage gegen Aussage kann dies im Einzelfall sehr schwierig werden. Hat man Zeugen, ist man hingegen in einer sicheren Position.

Scheiden Widerruf oder Anfechtung ggf. aus, sollte man jedoch keineswegs die Flinte ins Korn werfen. So wurde bei einem der durch mich bearbeiteten Fälle das Wahlfeld für die Zeitschrift offen gelassen. Dies, nach Aussage meiner Mandantin, um den Unterstützungscharakter für die Jugendlichen zu betonen und den Abschluss eines Abonnements zu vermeiden. Gut für meine Mandantin. Zwar kam auch hier pünktlich die Rechnung und der Hinweis auf ein Zweijahresabo. Da aber zu keiner Zeit eine Einigung über eine bestimmte Zeitschrift erfolgte und dies auch noch explizit aus der Urkunde hervorging, war klar, dass zu keiner Zeit ein Vertrag zustande gekommen ist. Das bereits eingezogene Geld wurde nach meinem ersten Schreiben anstandslos zurückerstattet.

Die Vorschriften über das Haustürgeschäft sollen dem Kunden die Möglichkeit geben, noch einmal in Ruhe über den abgeschlossenen Vertrag nachzudenken und machen auch bei absolut seriösen Verträgen durchaus Sinn. Leider werden solche Situationen aber, wie das obige Beispiel zeigt, ausgenutzt um auch mit unseriösen Praktiken ahnungslose Verbraucher zu prellen.

Abofallen im Internet

Mai 11, 2012   //   by raastaemmler   //   Blog, Fernabsatzvertrag, Internetrecht, Verbraucherrecht, Vertragsrecht  //  Kommentare deaktiviert

Seit langem bekannt, aber immer noch aktuell  sind sog.  Abofallen. Während diese in unterschiedlichen Bereichen auftreten und zuschnappen soll es hier um Abofallen im Internet bzw. Downloadbereich gehen.

Die Masche

Im Bereich der Internet oder Download-Abofalle surft der  Nutzer meist arglos im Internet z.B. auf der Suche nach Software die kostenlos auf legalem Weg bezogen werden kann, sog. Freeware oder auch Open Source Software.  Das gewünschte Programm gefunden, muss dieses nur noch auf den Rechner geladen werden. Vor dem Start des Downloads soll nur noch schnell die Adresse und E-Mailadresse eingetragen werden und der Download kann starten. Nach kurzer Zeit kommt meist eine Zahlungsaufforderung, da man offensichtlich ein Abo über den Zeitraum von einem Jahr abgeschlossen hat.

Eine andere Masche in diesem Bereich funktioniert, indem man den Nutzer mit einem kostenlosen Testzugang ködert. Hier wird dem Kunden angeboten einen Internetservice, z.B. die Dienste einer Website, etwa für 3 Tage kostenlos zu testen. Wenn vor Ablauf der Testfrist gekündigt wird, entstehen keine weiteren Zahlungsverpflichtungen, so die häufig zu findende Aussage auf einschlägigen Websites. Adresse und Kontoverbindungen müssen dennoch angegeben werden.  Ist der Zugang freigeschaltet stellt man schnell fest, dass die Optionen der Kündigung doch stark eingeschränkt sind. Weder findet sich eine automatische Kündigungsoption, noch findet man eine Adresse an die man die Kündigung richten kann. Ganz dreiste Unternehmen lassen hier gleich mehrere Abofallen zuschnappen und verbinden mit dem Testzugang noch 3 weitere Abos. Von denen erfährt man natürlich erst, wenn die Kündigungsfrist abgelaufen ist.  Nicht wenige Nutzer konnten mit Hilfe von Suchmaschinen eine Adresse für die Kündigung finden, kündigten fristgerecht und mussten dann feststellen, dass trotzdem drei unbekannte Beträge vom Konto abgebucht wurden, welche bei nachträglichen Recherchen auf den Abofallenbetreiber zurückzuführen waren.

Kaum von seriösen Websites zu unterscheiden

Problematisch an dieser Thematik ist, dass sich Seiten mit Abofallen oft kaum von seriösen Seiten unterscheiden lassen. Das Anbieten von Testzugängen oder kostenlosen Downloads ist eine häufig verbreitete Methode bei absolut seriösen Websites.

Etwas Abhilfe kann hier die Firewall des eigenen Computers schaffen. Wenn diese anspringt, sollte man gewarnt sein und sich genau überlegen, ob man die Seite besucht oder nicht.  Auch die eigene Intuition kann hier manchmal vor Schlimmeren bewahren.

Was tun wenn die Abofalle zuschnappt

Dank eines ausgeprägten Verbraucherschutzes hat der Betroffene jedoch sehr gute Chancen aus den Abofallen unbeschadet herauszukommen. Zum einen hat ein Verbraucher im Falle der Internetgeschäfte, die meist in den Bereich der Fernabsatzverträge fallen, regelmäßig ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, 1 Monat oder ein unbegrenztes Widerrufsrecht. Die Länge der Widerrufsfrist hängt hierbei von der Art und dem Zeitpunkt der erteilten Belehrung über das Widerrufsrecht  ab. Zum anderen besteht hier oft die Möglichkeit im Rahmen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aus der Abofalle zu entkommen. Die einschlägigen Websites enthalten oftmals keine Hinweise auf ein zahlungspflichtiges Abo, bzw. sind diese Hinweise so gut versteckt, dass sie ein argloser Nutzer nicht wahrnehmen kann. Da die Vielfalt und der Ideenreichtum in diesem Bereich nahezu unbegrenzt sind, ist in jedem Fall eine Prüfung des Einzelfalles erforderlich.  In jedem Fall sollte man hier nicht blindlings zahlen sondern erst einmal genau überlegen was man genau angeklickt hat.

Unverzügliche Übermittlung der Widerrufsbelehrung nach einem Kauf bei ebay

Feb 10, 2012   //   by raastaemmler   //   Blog, Fernabsatzvertrag, Kaufrecht  //  Kommentare deaktiviert

Die Übermittlung der Widerrufsbelehrung per Email unmittelbar nach Ende einer „Ebayauktion“  kann rechtzeitig sein, um die nach § 355 II BGB verkürzte  Widerrufsfrist von 14 Tagen auszulösen.

Dies entschied das OLG Hamm in einem Urteil vom 10.01.2012 und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Dortmund.

Im zu entscheidenden Sachverhalt sind beide Parteien Versandhändler. Ein von der Klägerin beauftragter Privatkunde „ersteigerte“ einen Artikel der Beklagten bei ebay. Das Angebot endete ca. 49 Stunden nach Abgabe des Höchstgebots durch den Lockvogel.  Unmittelbar nach Ende der Auktion übermittelte die Beklagte dem „Lockvogel“ eine Widerrufsbelehrung mit dem Hinweis auf das 14-tägige Widerrufsrecht.  Da der Vertrag bereits mit Abgabe des Höchstgebots, also knapp 49 Stunden früher zustande gekommen war, sei die Widerrufsbelehrung nicht unverzüglich i.S.v.  § 355 II BGB mitgeteilt worden. Es könnte allenfalls die einmonatige Widerrufsfrist laufen. So die Auffassung der Klägerin.

Dies  sah das OLG nicht so. Die auch knapp 49 h nach Vertragsschluss erfolgte Übermittlung sei noch „unverzüglich“ i.S.v. § 355 II BGB erfolgt.  Da dem Anbieter erst nach Auktionsende die Identität des Vertragspartners bekanntgegeben wird, ist ein früheres Handeln des Anbieters faktisch nicht möglich. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass das aktuelle Höchstgebot mehrfach überboten wird. Danach müsste der Unternehmer jedem Bieter, ob erfolgreich oder nicht, eine gesonderte Widerrufsbelehrung zukommen lassen.  Dies ist für den Unternehmer nicht zumutbar. Diesem muss zugstanden werden erst nach Auktionsende dem letztlich erfolgreichen Käufer die Widerrufsbelehrung zu zuschicken. Auch der Verbraucher wird hierdurch nicht länger als unvermeidbar nötig über ein Widerrufsrecht im Unklaren gelassen, da er bis Auktionsende nicht sicher sein kann, ob der geschlossene Vertrag Gültigkeit behalte.

Urteil des OLG Hamm vom 10.01.2012

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