Internetrecht Archives «
Browsing articles in "Internetrecht"

Abmahnwahn: (K)ein Ende in Sicht?

Mai 22, 2013   //   by André Stämmler   //   Blog, Internetrecht, IT Recht, Urheberrecht  //  2 Comments

Am 15. Mai beriet der Rechtsausschuss des Bundestags den Gesetzesentwurf der Bundesregierung gegen unseriöse Geschäftspraktiken; es bleibt zu befürchten, dass der Abmahnwahn weitergeht. Mit dem Gesetz soll u.a. finanzielle Anreiz für Abmahnungen gemindert und die darauf beruhenden Missstände beseitigt werden. Vorgesehen ist hierzu eine Deckelung des Streitwerts auf 1.000 €; ausführlich zum Thema hier. Die daraus resultierenden Rechtsanwaltskosten würden sich auf ca. 155 € belaufen. Das Vorgehen wäre auch bei massenhaften Abmahnungen nicht mehr finanziell reizvoll.

Abmahnwahn

Umschichtung auf Schadensersatz

Bereits früher wurden Bedenken laut, dass auch dieses Gesetz massenhafte Abmahnungen nicht wirklich verhindert, sondern lediglich eine “Umschichtung” erfolgt. Werden bislang Pauschalbeträge durch die abmahnenden Kanzleien gefordert, besteht künftig die Gefahr, dass einfach der geforderte Schadensersatz angehoben wird und sich damit die Forderungsbeträge kaum ändern.

Ausnahme wird zur Regel

Nunmehr zeigt ein Gutachten das im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbandes erstellt wurde, dass hier noch ganz andere Probleme lauern. So Begrenzung des Streitwerts in urheberrechtlichen Angelegenheiten auf 1.000 € grundsätzlich der Regelfall. In Ausnahmefällen ist jedoch ein Abweichen von diesem Regelstreitwert möglich. Das ist aktuellen Gesetzesentwurf vorgesehen und insoweit nichts Neues.  Problematisch an dieser Kiste ist jedoch, dass nach dem Ergebnis des Gutachtens rund 78  % aller Abmahnungen unter diese “Ausnahme” fallen. Eine Änderung der gängigen Abmahnpraxis dürfte damit kaum erreicht werden. Die Kanzleien müssten hier nicht einmal den Umweg über den Schadensersatz gehen und könnten an der bisherigen Praxis festhalten, da der Großteil der derzeit versendeten Abmahnungen unter diesen Ausnahmetatbestand fallen und damit die Ausnahme zur Regel wird.

Zwar wird nach der Gesetzesbegründung eine  Darlegung erforderlich sein, weshalb der Regelstreitwert von 1.000 € unangemessen ist. Glaubt man aber dem Gutachten, wird diese Darlegung beim Großteil der Abmahnungen erfolgreich sein.

Hearing im Bundestag

Beim Hearing war, wie zu erwarten, niemand mit dem vorliegenden Gesetesentwurf so richtig zufrieden. Sebastian Bergau von Constantin Film geht etwa davon aus, dass eine  aufgrund der Abmahnungen rückläufige Tendenz von illegalen Downloads, mit dem neuen Gesetz gefährdet sei und wieder zu einem Anstieg der Dowloads führe. Lina Erig von der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßte zwar die Begrenzung des Streitwerts, forderte aber aus oben genannten Gründen eine Streichung der Ausnahmeregelung.

Fazit – Der Abmahnwahn geht weiter

Glaubt man dem Gutachten, ändert sich nichts. Dies wäre dann bereits der zweite erfolglose Versuch dem “Abmahnwahn” ein Ende zu setzen. Ein erster Versuch schlug bereits im Jahr 2008 mit der Einführung des § 97a II UrhG fehl. Der gut gemeinte Paragraph, der die Abmahnkosten auf 100 € deckeln sollte, fand in der Praxis nie Anwendung. Ähnlich wird es hier sein, wenn das Gesetz unverändert verabschiedet wird. Der Abmahnwahn wird weiter gehen.

 

Quellen: Bundestag und  Verbraucherzentrale BundesverbandAbmahnung

Anstieg der Straftaten im Bereich des IT-Rechts

Mai 18, 2013   //   by André Stämmler   //   Blog, Internetrecht, IT Recht, Strafrecht, Urheberrecht  //  1 Comment

Am 15.05.2013 wurde die Kriminalstatistik 2013 des Bundesministeriums des Inneren veröffentlicht. Im Bereich der Straftaten zum IT-Recht konnte hier in fast allen Teilbereichen eine Zunahme der Straftaten festgestellt werden. Im einzelnen stellt sich die Statistik wie folg dar.

Internet

Unter Nutzung des Tatmittels Internet kam es 2012 zu 229.408 Straftaten. Waren es 2011 “nur” 222.267 Fälle, ist damit ein Anstieg von 3,2 Prozent zum Vorjahr zu verzeichnen.

Den Großteil der Straftaten stellen hierbei mit 70,8 Prozent Betrugsdelikte ( 162.350 Fälle) dar, darunter vor allem Warenbetrug (23,6 Prozent, 2011: 28,3 Prozent).  Fälle des Computerbetrugs sanken hier im Vorjahr von 21.174 Fällen (9,5 Prozent) auf 18.829 (8,2 Prozent).

Ebenfalls rückläufig ist die Verbreitung pornographischer Schriften über das Internet von 5.168 Fällen im Jahr 2011 auf 5.031 Fälle im Jahr 2012. Dies entspricht einen Rückgang von  -2,7 Prozent und macht 2,2 Prozent aller mit Tatmittel Internet begangenen Fälle aus.

Steigende Fallzahlen gibt es beim Thema Ausspähen und Abfangen von Daten. Hier wurden 2012 13.739 Fälle registriert; das sind  6,0 Prozent der mit Tatmittel Internet begangenen Straftaten. Im Jahr 2011 waren es im Vergleich 12.197 Fälle, was damals 5,5 Prozent ausmachte.

Straftaten gegen urheberrechtliche Bestimmungen nehmen 1,5 % der Internetstraftaten ein.

Computerkriminalität

Einen Anstieg von 3,4 Prozent auf insgesamt 97.871 Fälle,  gab es bei der Computerkriminalität. Die Hauptursache hierfür ist eine Zunahme der Fallzahlen von Datenveränderung und Computersabotage auf   – was eine beachtliche Steigerung von 133,8 Prozent ausmacht – sowie die Zunahme von Fälschung beweiserheblicher Daten und Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung auf 8.539 Fälle (+11,3 Prozent)

IuK – Kriminalität

Die IuK-Kriminalität im engeren Sinne ist eine Teilmenge der Straftaten im Deliktsbereich der Computerkriminalität. Hier wurden insgesamt 63.959 Fälle festgestellt.  Die ergibt gegenüber dem Vorjahr ein Anstieg um 7,5 Prozent. Sinkend im Bereich der IuK Kriminalität ist die Aufklärungsquote. Diese ist insgesamt um 3,5 Prozentpunkte auf 26,5 Prozent zurückgegangen. Einen drastischen Einbruch gab es im Teilbereich  Datenveränderung und Computersabotage. Dort sank die Aufklärungsqoute  um 23,7 Prozentpunkte auf 17,5 Prozent (2011:  41,2 Prozent).

Einzelne Teilbereiche (Fallzahlen und prozentuale Veränderung zu 2011)

  • Computerbetrug: 24.817 Fälle ( -7,1 %)
  • Betrug mit Zugangsberechtigungen zu Kommunikationsdiensten: 2.952 Fälle (-37,6 %)
  • Datenveränderung, Computersabotage: 10.857 Fälle (+133,8 %)
  • Ausspähen, Abfangen von Daten 16.794 Fälle (+ 6,8%)
  • Betrug mittels rechtswidrig erlangter Daten von Zahlungskarten
  • Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung: 8.539 Fälle (+ 11,3 %)

Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik des Bundesministerium des Inneren

Filesharing: Von Porno-Trollen und Star Trek Zitaten

Mai 11, 2013   //   by André Stämmler   //   Blog, Internetrecht, IT Recht, Urheberrecht  //  No Comments

“Die Bedürfnisse Vieler stehen über denen Weniger” – Spock, Star Trek II

Mit diesem Zitat aus Star Trek beginnt ein Beschluss des kalifornischen Bezirksgerichts vom 6. Mai 2013 gegen eine Abmahnkanzlei. In dem zugrunde liegenden Verfahren hatte eine Abmahnkanzlei einen Zahlungsanspruch wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung an einem Pornofilm geltend gemacht. Diesen Anspruch wollte der zuständige Richter Otis D. Wright II nicht einfach durchwinken und hakte nach.

Als die Anwälte von Prenda Law ihren Anspruch näher begründen sollten, fingen die Schwierigkeiten an. Entgegen einer Anordnung des Gerichts, wurde offenbar versucht über den Internet-Provider an die Daten des Anschlussinhabers zu kommen. Im weiteren Verlauf wurde dann offenbar auch ein gefälschter Urheberrechtsnachweis vorgelegt. Auch einige andere Aussagen der Kläger enttarnte das Gericht als glatte Lüge und zweifelte danach auch die Aussagen in weiteren Verfahren an.

Wright kam im Laufe des Verfahrens zur Erkenntnis, dass hinter den abmahnenden Firmen die Anwälte selbst steckten.  Als er dies feststellte, ging das Gericht auf “Gefechtsstation”. Es verwundert dann nicht, dass Wright die Anwälte als ein “Kollektiv von Porno-Trollen” bezeichnet und auch sonst für die Abmahn-Industrie kein gutes Wort findet:

So now, copyright laws originally designed to compensate starving artists allow, starving attorneys in this electronic-media era to plunder the citizenry

Das Urheberrecht, welches ursprünglich dazu bestimmt war, darbende Künstler zu entschädigen, erlaubt es heute darbenden Anwälten in dieser Ära der elektronischen Medien die Bürger auszuplündern. 

Wright II verdonnerte die Anwälte zur Zahlung von mehr als 40.000 $ der gegnerischen Anwaltskosten und einer Strafzahlung in der gleichen Höhe. Dabei erwähnte Wright II ausdrücklich, dass die Summe knapp unter der Mindestsumme für ein Berufungsverfahren liegt. Dies mag nicht zuletzt daran liegen, dass die von Prenda Law angebotenen Vergleichsbeträge  fast immer knapp unter dem Betrag lagen, den eine sinnvolle Verteidigung kosten würde.

Den Vorfall meldete Wright auch der Staatsanwaltschaft und der zuständigen Rechtsanwaltskammer. Vielleicht der Beginn eines der vielen Trends, die aus den USA herüberschwappen? Man darf gespannt sein

Obwohl ein Berufungsverfahren kaum Aussicht auf Erfolg verspricht, kündigte Prenda Law gegenüber der LA Times an, dieses Schritt dennoch zu gehen.

Filesharing: Knapp 4 Jahre Haft für Betreiber von torrent.to

Mai 7, 2013   //   by André Stämmler   //   Blog, Internetrecht, IT Recht, Urheberrecht  //  1 Comment

 

torrent.to (Screenshot )

torrent.to (Screenshot )

Bereits am 30. April verurteilte das Amtsgericht Aachen den ehemaligen Betreiber der Torrent-Plattform torrent.to Jens R. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. Über das auch heute noch beliebte torrent.to können aktuelle Kinofilme, Musik, Computerprogramme und sonstige digitale Inhalte illegal heruntergeladen werden. Das Gericht war überzeugt, dass R. das Portal mit dem Vorsatz auf der Werbeplätze vermieten zu können. In Spitzenzeiten konnten hierdurch monatliche Einnahmen im hohen fünfstelligen Bereich erzielt werden.

Torrent.to mit kino.to vergleichbar

Nach Auffassung des Gerichts habe das Portal eine marktführende Rolle gespielt und sei damit mit Kino.to vergleichbar. Dieses wurde bereits 2011 geschlossen, gegen die Betreiber wurden hohe Haftstrafen verhängt. Ebenfalls strafschärfend wirkte sich die hohe krimininelle Energie von R. aus. Um seine Identität zu verschleiern wurde torrent.to u.a. unter der Top-Level-Domain  .to (Tonga) geführt.

Mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten ging das Amtsgericht Aachen damit noch über die Forderung der Staatsanwaltschaft hinaus. Diese forderte lediglich 3 Jahre und 6 Monate. Eine Einlassung des Angeklagten zu den Vorwürfen erfolgte nicht. R. wurde noch im Gerichtssaal festgenommen, da nach Überzeugung des Gerichts eine erhebliche Fluchtgefahr besteht. Nach Auffassung des Gerichts verfügt R. über Gelder in der Schweiz und in Lichtenstein. Darüber hinaus läuft ein weiteres Verfahren am Amtsgericht Aachen wegen Bankrott und Untreue

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des GVU

Ergänzung: Soweit im ersten Abschnitt von illegalen Downloads die Rede ist, bezieht sich dies auf urheberrechtlich geschützte Werke, die ohne entsprechende Genehmigung des Rechteinhabers verbreitet werden. Selbstverständlich sind auch legale Downloads möglich.

Abmahnung Filesharing: New Girl (Staffel 2) durch Waldorf Frommer

Apr 27, 2013   //   by André Stämmler   //   Blog, Internetrecht, IT Recht, Urheberrecht  //  No Comments

Die Münchner Kanzlei Waldorf Frommer mahnt derzeit im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH wegen angeblicher urheberrechtlicher Verstöße an der  TV Serie New Girl ab. Im konkreten Fall werden u. a. die Folgen 11,13,15 und 16 der zweiten Staffel (TV-Folgen) abgemahnt.

Wie üblich wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert und eine Reihe von Ausführungen zu Risiken und Kosten gemacht. Schlussendlich wird ein schneller gütlicher Abschluss der Angelegenheit gegen eine Zahlung von 956 € angeboten.

Ein kleiner Überblick, was man beachten sollte, hier

Einstweilige Verfügung wegen fehlerhaften Impressums auf Google+

Apr 26, 2013   //   by André Stämmler   //   Blog, Internetrecht, IT Recht, Wettbewerbsrecht  //  No Comments

Nachdem bereits die Inhaber von Facebook-Seiten wegen eines fehlerhaften Impressums ins Visier von Abmahnungen geraten sind, war es nur eine Frage der Zeit, bis dies auch bei Google+ Nutzern passiert. Nun ist es soweit. Das Landgericht Berlin erließ am 28.03.13 eine einstweilige Verfügung gegen den Inhaber einer Google+ Geschäftsseite.

Das war zu erwarten und überrascht an sich nicht. Überraschend ist dagegen der Verfahrensverlauf.

Gericht hatte Zweifel an der Impressumspflicht

Wie Rechtsanwalt Daniel berichtet, mahnte er für seinen Mandanten den Inhaber eines Google+ Unternehmensprofils wegen eines fehlerhaften Impressums ab. Als dieser der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht nachkam, beantragte der Anwalt eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Berlin.

Das Landgericht Berlin hatte jedoch zunächst nicht vor eine einstweilige Verfügung zu erlassen. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich um einen Bagatellverstoß:

Die Kammer hält dafür, dass es sich in solchen Fällen um eine reine Bagatellehandelt, weil eine Umgehung des Verbraucherschutzes hier nicht im Vordergrund steht, sondern die Verkehrskreise erkennen, dass mit diesem Profil nur die Aufmerksamkeit auf die offizielle Homepage gelenkt werden soll.Anders sähe der Fall hingegen aus, wenn die offizielle Homepage nicht optisch in den Vordergrund gerückt wird.Bei einer Kontrolle im Internet habe die Kammer im Übrigen festgestellt, dass sich auf der offiziellen Homepage der Beklagten der Hinweis findet, wonach das dortige Impressum auch für die Auftritte in sozialen Netzwerken gilt.

Diese Auffassung ist aber mit geltendem Recht nicht konform.

Verbraucherschutz bemisst sich auf europäischer Ebene

Während man die Auffassung der Richter ggf. noch mit deutschem Recht vereinbaren könnte, widerspricht Sie ,den für den Verbraucherschutz maßgeblichen, europarechtlichen Vorgaben. Art 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie)  bestimmt unter Bezug auf Anhang II der Richtlinie welche Informationen wesentlich und damit eben keine Bagatellen sind. Hiernach zählen auch die notwendigen Informationen nach § 5 I der Richtlinie 2000/31/EG (“Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”). Dies sind unter anderem der Name, die geographische Anschrift, unter der der Diensteanbieter niedergelassen ist sowie  Angaben, die es ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, einschließlich seiner Adresse der elektronischen Post. Ein Bagatellverstoß scheidet damit aus.

Sicheres Impressum auf Google+

Wer dennoch nicht auf eine Google+ Seite verzichten will sollte Einiges beachten. Zunächst muss eine Unterscheidung zwischen persönlichen Profilen und Unternehmesprofilen Beide benötigen ein Impressum, wenn diese geschäftsmäßig genutzt werden. Diese Nutzung wird auch beim persönlichen Profil erreicht, wenn dieses die tatsächliche geschäftliche Tätigkeit unterstützt

Vereinfachte Anforderungen beim privaten Profil

Beim privaten Profil genügt es ein Impressum oder einen Link auf das Impressum der Webseite unter Rubrik “Über Mich” zu setzen. Dies entschied das Kammergericht Berlin in einem Beschluss aus 2007 (KG Berlin, 11.5.2007,5 W 116/07)

Wie das Ganze aussehen könnte, hier ein Beispiel:

 Screenshot Google+

Unterschiede bei Unternehmensprofilen

Eine “Mich mich” gibt es bei Unternehmensprofilen nicht, sondern lediglich eine “Info” Kategorie. Dies reicht aber bei einem Unternehmensprofil nicht aus, da nach Auffassung der Rechtsprechung ein Verbraucher auf der Info-Page kein Impressum vermutet. Da Google+, anders als z. B. Facebook – derzeit keine weiteren zulässt kann ein rechtssicheres Impressum derzeit mit einer direkten Verlinkung auf der Eingangsseite erreicht werden. Dies erreicht man indem anstatt eines Links auf die Startseite der Firmenwebsite ein direkter Link aufs Impressum gesetzt wird. Im Link muss hierbei der Verweis auf das Impressum erkennbar sein. Hier ein Beispiel an einer Testseite:

Screenshot google+ unternehmensprofil

Problematisch kann dies bei sehr langen Website-Namen werden, wenn die Namen nur verkürzt dargestellt werden. Weicht der Name des Unternehmensprofils vom Namen im eigentlichen Impressum ab ist zwingend ein Hinweis erforderlich, dass das Impressum auch für die Google+ Seite gültig ist. Das könnte etwa so aussehen.

“Dieses Impressum gilt auch für:

-  https://plus.google.com/11090331377167…”

Was lernen wir daraus?

Es war nur eine Frage der Zeit bis auch auf Google+ Seiten mit Schwierigkeiten wegen eines fehlerhaften Impressums auftreten. Zwar ist es durchaus möglich im Unternehmensprofil ein rechtssicheres Impressum zu verlinken, einen wirklich schicken Eindruck für den Kunden macht es allerdings nicht.

Abmahnung durch ksp. Rechtsanwälte im Auftrag der dpa Picture-Alliance GmbH

Apr 17, 2013   //   by André Stämmler   //   Blog, Internetrecht, IT Recht, Urheberrecht  //  No Comments

Die Hamburger Kanzlei ksp. Rechtsanwälte versendet derzeit Abmahnungen im Auftrag der dpa Picture-Alliance GmbH.

Gegenstand der Beauftragung ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen einer Verletzung von urheberrechtlich geschützten Rechten. Der Vorwurf bezieht sich auf die unerlaubte Verwendung eines Bildes auf einer Website.

Gefordert wird ein Gesamtbetrag von 424,00 Euro. Dieser setzt sich aus Schadensersatz, Dokumentationskosten und Rechtsanwaltsgebühren zusammen.

Interessant ist der Umstand, dass lediglich ein Zahlbetrag, nicht jedoch die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert wird. Geht man davon aus, dass es dem Rechteinhaber ja eigentlich auf die Beseitigung der Wiederholungsgefahr ankommen sollte, ist dies bemerkenswert.

Für Abgemahnte ist hier Vorsicht geboten. Zum einen besteht die Gefahr, dass das Schreiben fälschlicherweise als Betrugsversuch gewertet wird. Zum anderen besteht aber auch die Gefahr, dass zwar gezahlt wird, im Nachgang aber noch eine Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Denn allein der Ausgleich des Schadensersatzes beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. Die Abmahnung ist dann mit weiteren Kosten verbunden.

Es gilt hier abzuwägen wie man vorgeht. Eine vorbeugende Unterlassungserklärung kann hier die Gefahr einer Abmahnung verhindern. Was erklärt wird sollte aber im Einzelfall geprüft werden.

Das verwendete Bild sollte natürlich von der Website verschwinden. Hierbei reicht es nicht aus, dass Bild von der eigentlichen Website zu nehmen. Auch der zugehörige Link muss entfernt werden.

Filesharing-Abmahnung: Morpheus-Urteil liegt im Volltext vor.

Apr 13, 2013   //   by raastaemmler   //   Blog, Internetrecht, IT Recht, Urheberrecht  //  No Comments

Die als Morpheus-Urteil bekannt gewordene Entscheidung des BGH (I ZR 74/12) vom 15.11.2012 liegt nunmehr im Volltext vor. In dem lang erwarteten Urteil hatte der BGH entschieden, dass Eltern nicht per se für Filesharing der eigenen Kinder haften und grundsätzlich der Hinweis auf die Unrechtmäßigkeit genügt.

Was war los?

Im Rahmen einer Filesharing-Überwachung im Jahr 2007 wurde die IP-Adresse der späteren Beklagten ermittelt. Bei einer anschließenden Hausdurchsuchung wurde der Rechner des 13 jährigen Sohnes der Anschlussinhaber sichergestellt. Auf diesem befanden sich mehr als 1000 Musikdateien und die Filesharing-Programme “Morpheus” und “Bearshare”.  Nach Einsicht in die Ermittlungsakte wurden die Eltern abgemahnt und zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Die Unterlassungserklärung wurde abgegeben. Die Zahlung von Schadensersatz hingegen lehnten die Eltern ab und wurden durch die Rechteinhaber verklagt. Nach Auffassung der Rechteinhaber hatten die Eltern ihre Aufsichtspflicht verletzt und müssten deshalb nach § 832 BGB für den entstandenen Schaden haften.

Was wurde entschieden?

Die Eltern verloren in den ersten beiden Instanzen gegen die Rechteinhaber. Die Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte erfolg. Die Klage wurde abgewiesen. Insbesondere lehnte der BGH die von Vorinstanzen gestellten Anforderungen an die Aufsichtspflicht als überspitzt ab und führte hierzu aus:

Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

Darüber hinaus stellt der BGH klar, dass

  • Eltern weder als Täter noch als Teilnehmer für die Urheberrechtsverltzung des Kindes haften, wenn dieses ausreichend belehrt wurde,
  • die zugeordnete IP-Adresse eine Vermutung darstellt, dass die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen wurde (Bestätigung der “Sommer unseres Lebens” Entscheidung) und
  • dass diese Vermutung durch eine glaubhafte Darstellung eines alternativen Sachverhalt erschüttert werden kann.

Was bringt die Entscheidung?

In erster Linie wird die Entscheidung den Familienfrieden sicher. Wurden die Kinder ausreichend belehrt, scheidet eine Haftung der Eltern aus. Dafür haften dann aber die Kinder. Diese könnten aber eine vorbeugende Unterlassungserklärung abgeben. Abmahnkosten würden in diesem Fall nicht entstehen. Auf Schadensersatz haften demgegenüber die Kinder gleichwohl. Dieses Vorgehen dürfte aber immer noch der günstigere Weg sein.

Offen lies der BGH ob die eigenen Kinder überhaupt ans Messer geliefert werden müssen, bzw. wann der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast genügt. Eine Aussage hierzu wäre wünschenswert gewesen, war aber tatsächlich auch nicht zu erwarten.

Bedauerlich ist, dass der BGH an seiner Vermutungsregel festhält und führt dazu aus:

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder eine urheberrechtlich geschützte Leistung der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, spricht allerdings eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist

In der Praxis führt dies leider von einer sekundären Darlegungslast zu einer Quasi-Beweislastumkehr. Zwar stellt auch der BGH klar, dass die Vermutung entkräftet werden kann. Welche Voraussetzungen dafür notwendig sind, lässt das Urteil allerdings vermissen. Derartige Aussagen waren zwar auch in diesem Punkt grundsätzlich nicht zu erwarten, wären aber in Form eines Obider dictum gleichwohl wünschenswert gewesen.

Insgesamt ein dennoch positives Urteil, das wenigstens im  Bereich Familien-Filesharing einige Klarheit schafft.

Abmahnung-Filesharing: Beratung auf ganz hohem Niveau, NICHT!

Apr 11, 2013   //   by raastaemmler   //   Blog, Internetrecht, IT Recht, Urheberrecht  //  1 Comment

Was man zum Thema Abmahnung wegen Filesharing gar nicht tun sollte, durfte ich letztens zu einem sehr traurigen Beispiel mitbekommen, dass mir die Haare zu Berge stehen lies:

Im Email-Postfach war eine Anfrage wegen einer Abmahnung und die Frage wie man sich den Verhalten sollte. Der Mandant hatte offenbar in einer anderen Geschichte schon einmal eine Abmahnung erhalten und pauschal 100 € (?) gezahlt. Nun war eine neue Abmahnung ins Haus geflattert  und man sei sich nicht sicher wie man sich verhalten soll. Im Besprechungstermin verlor ich dann fast den Glauben, als der Mandant das Vorgehen in der anderen Filesharing-Angelegenheit schilderte. Da wurde einer Empfehlung gefolgt, die die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und den Ausgleich von 100 € auf das Konto einer der Abmahnkanzlei vorsah. Soweit so Gut.

Die 100,00 € pauschal zu überweisen ist schon ein Problem. Wer sich jetzt ein wenig mit Filesharing und Abmahnung auseinandersetzt weiß, dass die 100 € Grenze bei Filesharing von ganzen Filmen gänzlich nie angewandt wird. Jedenfalls dürfte die pauschale Überweisung von 100 € ohne weiteren Vortrag der Abmahnkanzlei nicht ausreichen. Die Abmahnkanzlei wird weiter nachhaken und ggf. auch gerichtliche Schritte einleiten. Nun gut, die 100 € Grenze hört man leider öfters. In vielen Fällen wird durch die abmahnende Kanzlei nochmal auf die ausstehende Summe hingewiesen, nicht sofort geklagt und der Hinweis gegeben, dass die 100,00 € Grenze kaum Anwendung findet. Der Schaden ist dann meist überschaubar. Dies muss jedoch im Einzelfall betrachtet werden.

Richtig schlimm war aber die Abgabe der  modifizierten Unterlassungserklärung. Hier wurde ein pauschaler Vordruck verwendet, der eine Unterlassungserklärung zu allen Werken des Rechteinhabers vorsah.  Die Unterlassungserklärung war damit weiter gefasst als die vorgefertigte Unterlassungserklärung der Abmahnkanzlei. Diese sah lediglich eine Erklärung bezüglich des betroffenen Werkes vor. Eine “umfassende” Unterlassungserklärung kann durchaus Sinn machen, wenn ggf. mit weiteren Abmahnungen des Rechteinhabers zu rechnen ist und man beschließt entweder das “Filesharing” einzustellen oder der W-LAN Anschluss wird deaktiviert bzw. gesichert oder ggf. beides. Die pauschale Abgabe einer  unbeschränkten Erklärung kann jedoch katastrophal sein, da oftmals nicht abzusehen welche Werke sich im Portfolio des Rechteinhabers befinden.

Leider findet man solche pauschalen Beratungen – á la “modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, nicht zahlen” zu häufig – insbesondere im Internet.  Die gezielte Beratung des Einzelfalls bei einer Abmahnung ist also sinnvoll und auf jeden Fall notwendig. Pauschale Strategien ohne Berücksichtigung des Einzelfalls sollten in keinem Fall angewendet werden.

Eine kurze Übersicht zum Thema Filesharing und Abmahnung findet man hier; weiter Blogbeiträge hier.

Filesharing: Neues Urteil zum Thema Beweislast

Apr 9, 2013   //   by raastaemmler   //   Blog, Internetrecht, IT Recht, Urheberrecht  //  No Comments

Über ein interessantes Urteil des Landgericht München zum Thema Beweisführung bei einer Filesharing-Abmahnung berichtet – hier – die Kanzlei Wilde Beuge und Solmecke. In dem Berufungsurteil demontiert das Landgericht München I das Urteil des Amtsgericht München und findet deutliche Worte zum Thema Beweisführung in Sachen Filesharing. 

Der beklagten Rentnerin wurde vorgeworfen eine Film mittels eines Filesharing-Programm im Internet verbreitet und damit öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Zum Zeitpunkt des angeblichen Verstoß, besaß die Beklagte jedoch keinen Computer mehr. Ob überhaupt ein W-LAN Router vorhanden war, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Ungeachtet dessen verurteilte das Amtsgericht München die Rentnerin zur Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 651,80 €. Das Urteil wurde nunmehr in der Berufung durch das Landgericht München I aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Damit wird die Rechtsprechung des AG München, wonach der Internet-Anschlussinhaber fast immer ohne Wenn und Aber haftet, in ihre Schranken verwiesen. Hierzu das Landgericht München I:

Eine derart überspannte Betrachtungsweise würde die Störerhaftung in die Nähe einer Gefährdungshaftung rücken, durch die ein Betreiber eines Internetanschlusses bereits deswegen für Verletzungen haftet, weil er eine von einem Internetzugang ausgehende Gefahr eröffnet hat. Entsprechende Gefährdungshaftungstatbestände hat der Gesetzgeber jedoch nicht vorgesehen.

Ausführungen machte das Gericht ebenfalls zur Darelegungs- und Beweislast in Filesharing-Angelegenheiten:

In dieser prozessualen Situation oblag es nach dem oben Gesagten nicht der Beklagten, den Beweis für die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen zu erbringen, sondern vielmehr hätte die Klägerin nach allgemeinen Grundsätzen Beweis für die anspruchsbegründende Verletzungshandlung anbieten und die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragenen Tatsachen so widerlegen müssen, dass sich die täterschaftliche Verantwortung der Beklagten ergibt. Entsprechende Beweisantritte ist die Klageseite in erster Instanz jedoch schuldig geblieben.

Nichts anderes gilt nach den oben dargestellten Grundsätzen auch für die Störerhaftung, da es die von der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen auch ausschließen, dass die Beklagte – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat.

Zwar war der Fall hier sehr speziell, kann aber dennoch Auswirkungen auf die Prozessführung in Filesharing-Angelegenheiten haben. War bisher die Sörerahftung nahezu eine Gefährdungshaftung, könnte dies vielleicht bald ein Ende haben. Es bleibt zu hoffen, dass auch andere Gerichte dieser Auffassung folgen.

Seiten:1234»

Abmahnung erhalten?

Sie haben eine Filesharing-Abmahnung erhalten oder eine Abmahnung wegen eines anderen urheberechtlichen oder wettbewerbsrechtlichen Verstoß?

In diesem Fall sollten Sie die Abmahnung nicht ignorieren, sondern darauf reagieren. Ich helfe, bundesweit.

Mehr erfahren Sie hier.

Kontakt

Fon:
03641 - 328647

Email:
info@ra-staemmler.de

Notfallhandy:
0176-63167376

Interessante Seiten

Gelistet auf:

Blogverzeichnis JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs Blog Top Liste - by TopBlogs.de