Entzug der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde während eines laufenden Strafverfahrens
Entgegen § 3 III StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auch während eines laufenden Strafverfahrens, in dem ein Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB droht, entziehen, wenn die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ausgeschlossen ist.
Nach § 3 III StVG ist es der Fahrerlaubnisbehörde untersagt, einen Sachverhalt zu berücksichtigen, der Gegenstand eines laufenden Verfahrens ist und in dem eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt. Dieses Verbot erledigt sich jedoch, wenn nach einem zwischenzeitlich ergangenen Strafurteil die Gefahr der widersprüchlichen Entscheidungen nicht mehr besteht. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit Urteil vom 28.06.2012.
Der Kläger wandte sich im vorliegenden Verfahren gegen die Aberkennung des Rechts von seiner in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde.
Nach einer Trunkenheitsfahrt des Klägers im Jahr 2004 wurde diesem seine deutsche Fahrerlaubnis entzogen. Im April 2008 erwarb der Kläger eine neue Fahrerlaubnis in Tschechien und beantragte im September eine ergänzende Fahrerlaubnis in Deutschland. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde gab daraufhin dem Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Es sollte die Frage geklärt werden, ob weiterhin die Gefahr besteht, dass der Kläger ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen würde. Das im Oktober vom Kläger vorgelegte Gutachten bejahte diese Fragen; der Kläger sei alkoholabhängig und habe die erforderliche Abstinenz und Entwöhnung nicht nachgewiesen. Ebenfalls im Oktober 2009 geriet der Kläger erneut in Verdacht ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt und Unfallflucht begangen zu haben. Von diesem Verdacht wurde der Kläger jedoch im Juli 2010 freigesprochen. Bereits im November 2009, also während des laufenden Verfahrens, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger jedoch die tschechische Fahrerlaubnis mit dem Argument, dass dieser aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit nicht geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das Oberverwaltungsgericht gab hingegen der Klage statt. Nach Auffassung des OVG Koblenz verstoße die Fahrerlaubnisentziehung gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Für die Entziehung der Fahrerlaubnis können nur ein nach der Erteilung liegendes Verhalten oder Umstände maßgeblich sein. Ein Gutachten, das diesen Bezug nicht aufweist, reicht hierfür nicht aus.
Das Bundesverwaltungsgericht trat dem entgegen. Der im Oktober 2009 festgestellte erhebliche Alkoholkonsum des Klägers kann als nachträglicher Grund berücksichtigt werden. § 3 III StVG verwehrt dies nicht. Das Verbot des § 3 III StVG dient dazu, unterschiedliche Entscheidungen von Strafgericht und Fahrerlaubnisbehörde zu vermeiden. Diese Gefahr bestand hier gerade nicht, da die Entziehung unabhängig vom laufenden Strafverfahren erfolgte.
Ureil des BVerwG vom 28.06.2012
Kleinunternehmer – der schutzlose Verbraucher
Der „Verbraucher“ genießt im deutschen Recht einen ausgeprägten Schutz. So kann der Verbraucher z.B. Verträge, die über Internet oder Telefon geschlossen wurden fast immer mit einer Frist von 2 Wochen widerrufen oder ihm gegenüber kann die Mängelgewährleistung nicht begrenzt werden. Ebenfalls ein Widerrufsrecht steht dem Verbraucher bei Rechtsgeschäften zu, die er nach überraschendem Ansprechen im Bereich seiner Wohnung, seines Arbeitsplatzes oder im Bereich von öffentlich zugänglichen Flächen tätigt (sog. Haustürsituation). Etwas anderes gilt für Unternehmer und Unternehmen bzw.
Verbraucher ist nach § 13 BGB „jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, dass weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“. Einfach ausgedrückt: jede Person die ein Rechtsgeschäft im Rahmen ihrer privaten Tätigkeit abschließt. Unternehmer ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Der selbstständige Kleinunternehmer fällt damit eindeutig nicht unter die verbraucherschützenden Normen. Dies hat zur harten Konsequenz, dass der Kleinunternehmer kein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen hat. Die Mängelgewährleistung beim Kauf kann gegenüber dem Kleinunternehmer vollständig ausgeschlossen werden. Wird der Unternehmer an seinem Arbeitsplatz überrascht und zu einem Vertragsschluss gedrängt, steht ihm, entgegen dem Verbraucher, kein Widerrufsrecht aus einer Haustürsituation zu.
Problematisch an dieser Situation ist, dass der Kleinunternehmer im Geschäftsleben oftmals nicht erfahrener ist als ein gewöhnlicher Verbraucher, gleichwohl aber nach der geltenden Gesetzeslage nicht derart schutzbedürftig. Eine Konsequenz, die für den Unternehmer fatale Folgen haben kann. Schließt der Unternehmer dann zB. im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit ein Rechtsgeschäft ab, greifen die entsprechenden Schutznormen nicht. Natürlich setzt sich der Kleinunternehmer freiwillig dem Geschäftsleben aus und grundsätzlich sollte man auch erwarten, dass auch ein Kleinunternehmer über gesteigerte juristische und geschäftliche Erfahrung verfügt. Gerade bei Neugründungen und Unternehmen die noch nicht lange am Markt sind ist dies aber leider oft nicht der Fall. Die Existenzgründer werden hierbei oft nur ungenügend auf die veränderte Situation vorbereitet. Wer nicht bereits über einschlägige juristische oder wirtschaftliche Vorkenntnisse verfügt, geht in die Selbstständigkeit mit dem Erfahrungsschatz eines Verbrauchers, lässt aber die Schutzwürdigkeit hinter sich. Lehrgeld wird dann am freien Markt gezahlt. Der Kleinunternehmer ist im Ergebnis oftmals ein Verbraucher ohne Verbraucherschutz.
Ein Beispiel soll dies verdeutlichen. Ein Kleinunternehmer wird in seiner eigenen Werkstatt von einem Vertreter eines Internetunternehmens unangekündigt aufgesucht. Im Rahmen des Gesprächs wird dem Unternehmer die Erstellung einer Webseite angeboten. Dies solle seinen Absatz und Umsatz erhöhen. Für die Erstellung der Webseite und Pflege soll der Unternehmer monatlich € 150,00 zahlen. Der Vertragsschluss kann nur am selben Tag erfolgen, da dies nach Aussagen des Vertreters ein besonders günstiges Angebot darstellt. Eine Frist um über das Angebot nachzudenken könne dem Unternehmer nicht gewährt werden. In Anbetracht des guten Marketing unterzeichnet der Unternehmer den Vertrag. Nach Abschluss des Vertrages bemerkt der Unternehmer, dass der Vertrag über eine Laufzeit von 4 Jahren geht und die monatliche Vergütung für 1 Jahr im Voraus zu zahlen ist. Der Unternehmer sieht sich nun einer Belastung von 7.600 € ausgesetzt, von denen je 1.800 € einmal jährlich zu entrichten sind. Ein Verbraucher hätte hier die Möglichkeit aufgrund der „Haustürsituation“ das Geschäft zu widerrufen. Dem Unternehmer steht diese Möglichkeit nicht zu. Da es sich bei der Erstellung solcher Webseiten regelmäßig um Werkverträge handelt, hat der Unternehmer zwar jederzeit die Möglichkeit zur freien Kündigung. Hierbei muss er jedoch die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und sonstigem Gewinn zahlen. Die gesetzliche Vermutung geht hierbei davon aus, dass nach Abzug der ersparten Aufwendungen dem Werkunternehmer 5% der vereinbarten Vergütung zustehen. Im vorliegenden Beispiel sind dies immerhin 380 €. Der Werkunternehmer kann aber hier durch die Vorlage einer entsprechenden Kalkulation einen höheren Anteil verlangen. Kritisch wird dies immer dann, wenn etwa die Leistung fast ausschließlich durch festangestellte Mitarbeiter erbracht wird und ansonsten kaum Ressourcen benötigt werden. Festangestellte Mitarbeiter müssen im Falle eines Auftragsverlusts nicht gekündigt werden, der Werkunternehmer kann dies bei der Vergütung berücksichtigen. Im schlimmsten Fall führt dies dazu, dass der Unternehmer fast den gesamten Betrag an den Werkunternehmer zahlen muss. Ein fataler Ausgang gerade für Kleinunternehmen, deren finanzielles Polster oftmals nicht übermäßig groß ist. Gerade die Webseitenerstellung oder andere „Marketingaktionen“ sind in der Praxis häufig auftretende Fälle, in denen der Kleinunternehmer durch ein vorschnelles Handeln an den Rand seiner Existenz schliddert. Dass derartige Fälle meist doch noch zu einem glimpflichen Ende gebracht werden, ist meist von einer Reihe verschiedener Faktoren und vom Engagement des eigenen Anwalts abhängig.
Es ist also jedem Kleinunternehmer zu raten, die Augen offen zu halten und vor Abschluss eines Rechtsgeschäfts gründlich über die möglichen Konsequenzen nachzudenken. Sofern es doch mal schiefgeht, sollte der Anwalt des Vertrauens konsultiert werden. Zwar wird der Kleinunternehmer nicht geschützt wie ein Verbraucher, ganz schutzlos ist er aber auch nicht (genau wie jeder andere Unternehmer oder Selbstständiger.





